Geltungsbereich
Der Vertrag wird von der Fa. mto engineering nur unter nachfolgenden Bedingungen
geschlossen, die als
Bestandteil des Vertrages zu betrachten sind. Entgegenstehende allg.
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden ausdrücklich widersprochen.
1. Versand/Verkauf
Der Besteller ist an sein Angebot 10 Tage verbindlich gebunden. Erfolgt
innerhalb der 10 Tage keine Auftragsbestätigung gilt der
Vertrag als nicht geschlossen, es sei den die Ware wurde ausgeliefert. Irrtümer
und technische Änderungen vorbehalten.
2. Lieferumfang
Der Verkäufer liefert einen vorprogrammierten Tuning-Chip (oder andere
elektronische Bauteile) für PKW. Die Installation und eine
etwaige Abstimmung des Motors übernimmt nicht der Verkäufer, es sei denn, es ist
im Rahmen des Auftrages, etwas anderes vereinbart. Eine Einbauanleitung, sowie
eine technische Dokumentation (Leistungsdiagramm) werden, falls vorhanden
mitgeliefert. Der Käufer hat keinen Anspruch auf eine Anleitung zur
Programmierung oder Umprogrammierung des Chips.
3. Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich bei Abholung am Firmensitz der Verwenderin.
Nebenleistungen, z.B. Überführungskosten werden zusätzlich zu den übermittelten
Kostenvoranschlägen/Rechnungen berechnet. Der Kaufpreis ist, entsprechend der
Auftragsbestätigung, spätestens bei der Lieferung fällig und kann auch per
Nachnahme erhoben werden. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises
verbleibt das Eigentum an der gelieferten Hardware, Dokumentationen und der
mitgelieferten Programmierung bei dem Verkäufer. Gleiches gilt bei Installation
der Hardware in das Steuergerät(verl. Eigentumsvorbehalt). Der Käufer ist auch
nach Eigentumsübergang an die Urheber- und sonstigen Schutzrechte Dritter
gebunden. Bei Zahlungsverzug ist die Verwenderin berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen,
ohne dass insoweit ein weitergehender Verzugsschaden ausgeschlossen wird. Dem
Besteller bleibt es unbenommen, den Gegenbeweis zu führen, dass ein
tatsächlicher Schaden nicht oder geringer entstanden ist. Die Aufrechnung
gegenüber den Zahlungsansprüchen der Verwenderin ist ausgeschlossen, es sei
denn, dass die Gegenansprüche des Bestellers unstreitig oder rechtskräftig
festgestellt sind. Soweit der Besteller Kaufmann ist und der Vertrag zum
Betriebe seines Handelsgewerbes gehört, gilt der vorstehende Absatz entsprechend
auch für Zurückbehaltungsrechte.
4. Liefertermin
Alle Angaben von Lieferzeiten in den Angaben der Verwenderin sind unverbindlich
und stellen kein Angebot im Rechtssinne dar. Der
bei Vertragsschluss angegebene Liefertermin ist lediglich geschätzt und darf um
6 Wochen überschritten werden. Mahnt der Besteller danach unter angemessener
Frist die Leistung an, so gerät die Verwenderin nach Ablauf der Frist in Verzug,
es sei denn, dass die Herstellungsart und die Beschaffenheit der bestellten Ware
eine weitere Nachfrist aus konstruktionsbedingten Gründen rechtfertigt. In
diesem Falle ist die Verwenderin verpflichtet dem Besteller unverzüglich die
Dauer der Verzögerung bekannt zu geben. Ansprüche des Bestellers auf
Schadenersatz und sonstigen Verzugsschaden sind insoweit ausgeschlossen, es sei
denn, dass die verspätete Lieferung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der
Verwenderin zurückzuführen ist.
5. Gefahrübergang
Die Versendung, bzw. der Einbau erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Erfüllungsort
ist der Geschäftssitz der Verwenderin. Lehnt der Besteller die Annahme der
ordnungsgemäß gelieferten Ware ab, steht der Verwenderin Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu. Gleiches gilt, wenn der Besteller eine Bereitstellungsanzeige
der Verwenderin erhält und nicht innerhalb einer zu setzenden Frist von 14 Tagen
die ordnungsgemäß bereitgestellte Ware abnimmt. In allen Fällen, in denen der
Besteller zu Schadenersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist, ist die
Verwenderin berechtigt, eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 15 % des
Rechnungswertes ausschließlich Mehrwertsteuer zu verlangen, ohne dass es eines
Nachweises des tatsächlich entstandenen Schadens bedarf. Unberührt davon bleibt
die Geltendmachung eines höheren Schadens, sofern dieser nachweisbar ist. Dem
Besteller bleibt es unbenommen, den Gegenbeweis zu führen, dass ein
tatsächlicher Schaden nicht oder geringer entstanden ist.
6. Haftung
Die Verwenderin haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung
der Verwenderin für Transport- und Versendungsschäden wird ausdrücklich
ausgeschlossen. Ebenfalls haftet die Verwenderin nicht dafür, dass Schäden bei
der Installation entstehen. Die Verwenderin haftet nur dafür, dass der Tuning-
Chip(oder anderen elektronischen Bauteilen) bei Absendung funktionstüchtig ist.
Den Beweis für Schäden des Chips (oder anderer elektronischer Bauteile) vor der
Absendung, hat der Besteller zu führen. Dem Besteller ist bekannt, dass der
Einsatz und die Nutzung eines Tuning-Chips (oder die Leistung erhöhende
elektronische Bauteile) zum Erlöschen der allgemeinen Betriebserlaubnis führt
und daher das KFZ. nicht im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden darf. Die
Verwenderin übernimmt keine Haftung für Schäden, die im öffentlichen
Straßenverkehr entstehen, wenn der Tuning-Chip (oder andere elektronische
Bauteile zur Leistungserhöhung) in dem Fahrzeug verbaut wurde. Weiterhin
übernimmt die Verwenderin keine Haftung für eine Leistungssteigerung des
Fahrzeuges aufgrund des Tuning-Chips (oder anderer elektronischer Bauteile), da
eine Leistungssteigerung auch von den weiteren Komponenten des Motors abhängig
ist. Ebenso haftet die Verwenderin nicht für unmittelbare oder mittelbare
(Mangelfolgeschaden, weiterfressender Mangel) Schäden am Motor, die aufgrund des
Tuning-Chips(oder anderer elektronischer Bauteil) entstehen können. Etwaige
Ansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung oder aus deliktischen
Ansprüchen sind ebenso ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit, seitens der Verwenderin nachzuweisen ist.
7. Gewährleistung
Die Gewährleistung beträgt 6 Monate, ab dem Zeitpunkt der Versendung oder des
Einbaus. Die Verwenderin leistet Gewähr für eine
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit der Software und
des Eproms. Soweit bei Neufahrzeugen durch
Installation des Tuning-Chips. die vom ursprünglichem Hersteller gewährte
Werksgarantie entfallen sollte, übernimmt die Verwenderin
ihrerseits die vorgenannte Garantie nicht. Eine Gewährleistung im Falle der
Selbstinstallation durch den Besteller, setzt voraus, dass der Besteller den
Tuning-Chip fachgerecht einbaut, bzw. einbauen lässt. Wird durch unsachgemäßen
Einbau der Chip zerstört ist eine
Gewährleistung ausgeschlossen. Der Tuning-Chip darf nur für den vom Besteller
angegebenen PKW und Motor (Steuergerät) verwendet werden. Die Angaben zur
Leistungssteigerung beziehen sich nur auf Motoren, die in allen wesentlichen
Funktionen dem Mittelwert der Herstellernorm und dem Serienstand entsprechen. Es
gilt als vereinbart, dass einen Leistungssteigerung nur gemäß nachfolgenden
Bedingungen ermittelt werden kann.
Prüfstand: Maha Allradprüfstand
Umgebungstemperatur: 20 ° C
Eine andere Bestimmung der Leistungssteigerung gilt als unverbindlich. Bei
Fehlern der Software sind die Fehler zu beschreiben und
dem Verkäufer ist ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Die
Software ist dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Die Software darf nicht
kopiert oder sonst vervielfältigt werden. Die Software darf auch nicht geändert
werden. Die Änderung der Software durch den Käufer/Besteller führt zum Erlöschen
jeglicher Gewährleistungsansprüche.
8. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Firmensitz der Verwenderin.
9. Salvatoresche Klausel
Ist oder wird eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam, so
werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die betroffene Bestimmung
ist so auszulegen, wie sie in rechtswirksamer Weise dem Willen der Parteien am
nächsten käme.
Änderungen & Irrtümer vorbehalten