Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

Der Vertrag wird von der Fa. mto engineering nur unter nachfolgenden Bedingungen geschlossen, die als
Bestandteil des Vertrages zu betrachten sind. Entgegenstehende allg. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden ausdrücklich widersprochen.

1. Versand/Verkauf

Der Besteller ist an sein Angebot 10 Tage verbindlich gebunden. Erfolgt innerhalb der 10 Tage keine Auftragsbestätigung gilt der
Vertrag als nicht geschlossen, es sei den die Ware wurde ausgeliefert. Irrtümer und technische Änderungen vorbehalten.

2. Lieferumfang

Der Verkäufer liefert einen vorprogrammierten Tuning-Chip (oder andere elektronische Bauteile) für PKW. Die Installation und eine
etwaige Abstimmung des Motors übernimmt nicht der Verkäufer, es sei denn, es ist im Rahmen des Auftrages, etwas anderes vereinbart. Eine Einbauanleitung, sowie eine technische Dokumentation (Leistungsdiagramm) werden, falls vorhanden mitgeliefert. Der Käufer hat keinen Anspruch auf eine Anleitung zur Programmierung oder Umprogrammierung des Chips.

3. Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich bei Abholung am Firmensitz der Verwenderin. Nebenleistungen, z.B. Überführungskosten werden zusätzlich zu den übermittelten Kostenvoranschlägen/Rechnungen berechnet. Der Kaufpreis ist, entsprechend der Auftragsbestätigung, spätestens bei der Lieferung fällig und kann auch per Nachnahme erhoben werden. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises verbleibt das Eigentum an der gelieferten Hardware, Dokumentationen und der mitgelieferten Programmierung bei dem Verkäufer. Gleiches gilt bei Installation der Hardware in das Steuergerät(verl. Eigentumsvorbehalt). Der Käufer ist auch nach Eigentumsübergang an die Urheber- und sonstigen Schutzrechte Dritter gebunden. Bei Zahlungsverzug ist die Verwenderin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, ohne dass insoweit ein weitergehender Verzugsschaden ausgeschlossen wird. Dem Besteller bleibt es unbenommen, den Gegenbeweis zu führen, dass ein tatsächlicher Schaden nicht oder geringer entstanden ist. Die Aufrechnung gegenüber den Zahlungsansprüchen der Verwenderin ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenansprüche des Bestellers unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Soweit der Besteller Kaufmann ist und der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört, gilt der vorstehende Absatz entsprechend auch für Zurückbehaltungsrechte.

4. Liefertermin

Alle Angaben von Lieferzeiten in den Angaben der Verwenderin sind unverbindlich und stellen kein Angebot im Rechtssinne dar. Der
bei Vertragsschluss angegebene Liefertermin ist lediglich geschätzt und darf um 6 Wochen überschritten werden. Mahnt der Besteller danach unter angemessener Frist die Leistung an, so gerät die Verwenderin nach Ablauf der Frist in Verzug, es sei denn, dass die Herstellungsart und die Beschaffenheit der bestellten Ware eine weitere Nachfrist aus konstruktionsbedingten Gründen rechtfertigt. In diesem Falle ist die Verwenderin verpflichtet dem Besteller unverzüglich die Dauer der Verzögerung bekannt zu geben. Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz und sonstigen Verzugsschaden sind insoweit ausgeschlossen, es sei denn, dass die verspätete Lieferung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Verwenderin zurückzuführen ist.

5. Gefahrübergang

Die Versendung, bzw. der Einbau erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Verwenderin. Lehnt der Besteller die Annahme der ordnungsgemäß gelieferten Ware ab, steht der Verwenderin Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu. Gleiches gilt, wenn der Besteller eine Bereitstellungsanzeige der Verwenderin erhält und nicht innerhalb einer zu setzenden Frist von 14 Tagen die ordnungsgemäß bereitgestellte Ware abnimmt. In allen Fällen, in denen der Besteller zu Schadenersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist, ist die Verwenderin berechtigt, eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 15 % des Rechnungswertes ausschließlich Mehrwertsteuer zu verlangen, ohne dass es eines Nachweises des tatsächlich entstandenen Schadens bedarf. Unberührt davon bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens, sofern dieser nachweisbar ist. Dem Besteller bleibt es unbenommen, den Gegenbeweis zu führen, dass ein tatsächlicher Schaden nicht oder geringer entstanden ist.

6. Haftung

Die Verwenderin haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung der Verwenderin für Transport- und Versendungsschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenfalls haftet die Verwenderin nicht dafür, dass Schäden bei der Installation entstehen. Die Verwenderin haftet nur dafür, dass der Tuning- Chip(oder anderen elektronischen Bauteilen) bei Absendung funktionstüchtig ist. Den Beweis für Schäden des Chips (oder anderer elektronischer Bauteile) vor der Absendung, hat der Besteller zu führen. Dem Besteller ist bekannt, dass der Einsatz und die Nutzung eines Tuning-Chips (oder die Leistung erhöhende elektronische Bauteile) zum Erlöschen der allgemeinen Betriebserlaubnis führt und daher das KFZ. nicht im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden darf. Die Verwenderin übernimmt keine Haftung für Schäden, die im öffentlichen Straßenverkehr entstehen, wenn der Tuning-Chip (oder andere elektronische Bauteile zur Leistungserhöhung) in dem Fahrzeug verbaut wurde. Weiterhin übernimmt die Verwenderin keine Haftung für eine Leistungssteigerung des Fahrzeuges aufgrund des Tuning-Chips (oder anderer elektronischer Bauteile), da eine Leistungssteigerung auch von den weiteren Komponenten des Motors abhängig ist. Ebenso haftet die Verwenderin nicht für unmittelbare oder mittelbare (Mangelfolgeschaden, weiterfressender Mangel) Schäden am Motor, die aufgrund des Tuning-Chips(oder anderer elektronischer Bauteil) entstehen können. Etwaige Ansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung oder aus deliktischen Ansprüchen sind ebenso ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, seitens der Verwenderin nachzuweisen ist.

7. Gewährleistung

Die Gewährleistung beträgt 6 Monate, ab dem Zeitpunkt der Versendung oder des Einbaus. Die Verwenderin leistet Gewähr für eine
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit der Software und des Eproms. Soweit bei Neufahrzeugen durch
Installation des Tuning-Chips. die vom ursprünglichem Hersteller gewährte Werksgarantie entfallen sollte, übernimmt die Verwenderin
ihrerseits die vorgenannte Garantie nicht. Eine Gewährleistung im Falle der Selbstinstallation durch den Besteller, setzt voraus, dass der Besteller den Tuning-Chip fachgerecht einbaut, bzw. einbauen lässt. Wird durch unsachgemäßen Einbau der Chip zerstört ist eine
Gewährleistung ausgeschlossen. Der Tuning-Chip darf nur für den vom Besteller angegebenen PKW und Motor (Steuergerät) verwendet werden. Die Angaben zur Leistungssteigerung beziehen sich nur auf Motoren, die in allen wesentlichen Funktionen dem Mittelwert der Herstellernorm und dem Serienstand entsprechen. Es gilt als vereinbart, dass einen Leistungssteigerung nur gemäß nachfolgenden Bedingungen ermittelt werden kann.

Prüfstand: Maha Allradprüfstand
Umgebungstemperatur: 20 ° C


Eine andere Bestimmung der Leistungssteigerung gilt als unverbindlich. Bei Fehlern der Software sind die Fehler zu beschreiben und
dem Verkäufer ist ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Die Software ist dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Die Software darf nicht kopiert oder sonst vervielfältigt werden. Die Software darf auch nicht geändert werden. Die Änderung der Software durch den Käufer/Besteller führt zum Erlöschen jeglicher Gewährleistungsansprüche.

8. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Firmensitz der Verwenderin.

9. Salvatoresche Klausel

Ist oder wird eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die betroffene Bestimmung ist so auszulegen, wie sie in rechtswirksamer Weise dem Willen der Parteien am nächsten käme.

 

Änderungen & Irrtümer vorbehalten

 


Impressum

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